Kläranlagenbau - RechtRechtliche Hinweise zur Abwasserbseitigung
Seit dem 1. August 2002 ist die 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) in Kraft getreten. Darin werden erstmals auch für Kleinkläranlagen Anforderungen an das Abwasser an der Einleitstelle vorgeschrieben. Die Reinigungsleistung der Anlage muß künftig kontrollierbar sein und eine regelmäßige Wartung der Anlage gewährleistet werden.
Durch die Änderung der Abwasserverordnung sind zukünftig Anlagen mit "Untergrundverrieselung" und "Sickerschacht" (bisher in der alten DIN 4261 geregelte Anlagen) als alleinige biologische Reinigungsstufe nicht mehr zulässig.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg, als untere Wasserbehörde darf daher keine neue wasserrechtliche Erlaubnis für die bisherigen Sickerschächte oder die Grundwasserverrieselung mehr erteilen. Bestehende Anlagen genießen jedoch einen auf die Laufzeit der bestehenden Genehmigung befristeten Bestandsschutz.
Bei Neubauten und Nachrüstungen sind zukünftig nur noch Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (gemäß WasBauPVO, Nds. GVBl.S. 69) einzusetzen. Ausnahme Pflanzenbeete gem. ATV-A 262 und Sandfiltergräben.
Für die Einleitung des ordnungsgemäß geklärten Abwassers ist die Beantragung und Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich.
Genehmigung von Gemeinschaftsanlagen
Für den einzelnen Anlagenbetreiber können die Kosten durch den Bau einer Gemeinschaftsanlage erheblich gesenkt werden. Diese Gemeinschaftsanlagen sind nicht nur aus finanzieller Sicht vorteilhaft, sondern auch aus technischer Sicht. Durch die gleichmäßigere Abgabe des Abwassers werden die Lebensbedingungen der Mikroorganismen verbessert.
Das Baugeschäft Steinfurth führt auch den Bau von Gemeinschaftsanlagen aus.
Bei dem Bau von Gemeinschaftsanlagen sollte beachtet werden, daß bei Leitungen über andere Grundstücke die Eintrageung einer entsprechenden Baulast oder Grunddienstbarkeit erforderlich ist.
Bei dem Zusammenschluß zu einer "Abwassergemeinschaft" darf die tägliche Abwassermenge von 8qm (entpricht ca. 50 Personen) nicht überschritten werden. In jedem Fall sollte eine frühzeitig Absprache mit dem Fachdienst Tiefbau als untere Wasserbehhörde erfolgen, um Nachforderungen von Unterlagen und eine verzögerte Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und unnötige Kosten zu vermeiden.
(Quelle: Informationsblatt zur Abwasserbeseitigung im Landkreis Lüchow-Dannenberg nach der Änderung der Abwasserverordnung)
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